Die Coronapandemie hat einige rechtliche Aspekte aufgebracht, die vorher so keine Rolle für viele Beteiligt gespielt haben. Die Quarantäne gehört dazu.
Der Arbeitgeber schickt mich in Quarantäne - was jetzt? Was bedeutet Quarantäne während des Urlaubs im Arbeitsrecht? Kann der Arbeitgeber Quarantäne anordnen? Belastet die Quarantäne das Arbeitszeit-Konto? Kann die Quarantäne zu einem Kündigungsgrund werden?
Viele Fragen. Qualifizierte Antworten bekommen Sie in der Kanzlei Hirdes und Partner in Hannover. Wir sind unter anderem im Arbeitsrecht spezialisiert und Ansprechpartner zum Thema Quarantäne. Bedenken Sie, dass sich die aktuelle Rechtslage zum Thema immer einmal wieder verändern kann. Deshalb ist es wichtig, dass wir Sie im Zweifelsfall individuell und aktuell zum Thema beraten. Sie können bei uns kurzfristig einen Termin vereinbaren.
Der Begriff stammt aus dem Infektionsschutzgesetz. Dort wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Menschen für einen bestimmten Zeitraum von anderen abgesondert werden können. Immer geht es darum, die Weitergabe der Infektion möglichst einzuschränken. Nach dem Infektionsschutzgesetz kann Quarantäne nicht nur für erkrankte Personen, sondern auch für Kontaktpersonen angeordnet werden. Für Arbeitnehmer zunächst eine arbeitsrechtlich undurchsichtige Situation. Sie möchten insbesondere wissen, ob Sie jetzt weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung haben? Hierbei sind verschiedene Fälle zu unterscheiden.
Wer nachgewiesen erkrankt ist und in Quarantäne geschickt wird, hat weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung. Hier gelten die allgemeinen Lohnfortzahlungsregelungen. Die angeordnete Quarantäne stellt in diesem Fall nur eine zusätzliche Beschränkung des Erkrankten in seiner Bewegungsfreiheit dar.
Es gibt auch die Form einer vorsorglichen Quarantäneanordnung. Damit soll sichergestellt werden, dass möglicherweise infizierte Personen den Virus nicht weitergeben können. In diesem Fall gilt, dass der Arbeitgeber das Nettogehalt weiter zahlt, er es aber auf Antrag von der maßgeblichen Quarantäne-Behörde zurückfordern kann. Wichtig ist eine spezifische Einschränkung, die seit Herbst 2021 gilt: Bei Corona-Verdacht und Quarantäne erhalten nur noch geimpfte Personen Lohnfortzahlung.
Der Arbeitgeber muss auch Lohnfortzahlung leisten, wenn er seine Arbeitnehmer selbst in die Quarantäne schickt. Hier könnten sich komplexe Fragen zur Unterscheidung von geimpften und nicht geimpften Personen ergeben. Lassen Sie sich beraten!
Es ist noch nicht eindeutig geklärt, ob der Arbeitnehmer zum Schutz vor Ansteckung eine Art Zwangsurlaub festlegen darf. Hierbei geht es auch um die Frage, ob Quarantäne auf das Arbeitszeit-Konto angerechnet werden kann. Es kommt hier auf die Umstände des einzelnen Falls an. Wir beraten deshalb im Zweifel in der Kanzlei Hirdes und Partner individuell.
Bei Quarantäne nach Urlaub muss der Arbeitgeber im Regelfall keine Lohnfortzahlung leisten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer wissentlich in ein Hochrisikogebiet gereist ist und damit die Quarantäne nach dem Urlaub selbst verschuldet hat. Von einem Verschulden ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer durch Verzicht auf die Reise die Quarantäne nach dem Urlaub hätte vermeiden können.
Anders ist die Sachlage, wenn das Urlaubsland erst nach Urlaubsantritt zum Hochrisikogebiet wird. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer keinen Ausfall der Lohnfortzahlung während der Quarantänezeit befürchten.
Rund um das Thema Urlaub und Quarantäne ergeben sich weitere Fragen:
Was gilt bei Quarantäne während Urlaub? Das Arbeitsrecht sieht hier nicht vor, dass Urlaubstage nachgewährt werden. Der Urlaubsanspruch wird mit der Quarantäne abgegolten. Dabei muss allerdings wieder differenziert werden. Die Quarantäne allein führt nicht dazu, dass Urlaub während der Quarantäne durch den Arbeitgeber nachgewährt werden muss. Das könnte nur eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit während der Quarantänezeit bewirken. Hier gilt im Arbeitsrecht: Quarantäne ist nicht zwingend Arbeitsunfähigkeit. Deshalb kann Urlaub mit Quarantäne im Arbeitsrecht nicht nachgeholt werden.
Kann die Quarantäne ein Kündigungsgrund sein? Besteht bei Ihnen ein Coronaverdacht und wird eine Quarantäne angeordnet, stellt dies keinen Kündigungsgrund dar, wenn Sie der Arbeit fernbleiben. Allerdings ist eine Kündigung während der Quarantäne auch nicht ausgeschlossen. Bedenken Sie in diesem Fall, dass Sie in jedem Fall bei einer Kündigung in der Quarantänezeit die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten müssen. Wir beraten Sie gern zu den Einzelheiten. Vereinbaren Sie zeitnah einen Termin mit uns, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben es durch die Coronapandemie mit vielen, bisher nicht gekannten Rechtsfragen zu tun. Schnell entstehen hier Konflikte. Außerdem kann sich die rechtliche Bewertung der Sachlage schnell ändern, wenn sich in der Pandemie eine neue Situation ergibt und rechtspolitisch neubewertet wird.
Wir sind an Ihrer Seite, wenn sich rund um die Stichworte, Quarantäne, Corona, Urlaub, Kündigung und Lohnfortzahlung Fragen wie auch rechtliche Auseinandersetzungen ergeben. Rechtlich erfahren und in puncto Rechtslage immer auf dem neuesten Stand, unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Je eher Sie uns zu einer schwierigen Rechtsfrage in der Quarantäne-Situation hinzuziehen, desto besser können wir Ihre Interessen wahrnehmen.
Gern stehen wir Ihnen auch telefonisch für ein Erstberatungsgespräch zur Verfügung, wenn die Umstände Ihnen einen Besuch in der Kanzlei erlauben.